Der ungläserne Netzbürger - Gegen Online-Stalker
Sunday, 1. November 2009
LG Köln: Recht am eigenen Bild auch im Internet
Insbesondere wird, so die Zusammenfassung bei LawBlog zwischen "öffenlichen" Profilen, also Xing und Konsorten sowie der Veröffentlichung von Bildern in "privaten" Seiten, in diesem Fall einer Verlagshomepage unterschieden.
Das Fazit von Udo Vetter:
Auch für im Internet bereits veröffentlichte Personenfotos gilt somit das “Recht am eigenen Bild”. Danach muss der Abgebildete einer Veröffentlichung seines Bildes stets zustimmen. Hiervon gibt es aber auch Ausnahmen, zum Beispiel für Personen der Zeitgeschichte.
Das Aktenzeichen des Urteils: LG Köln, AZ 28 O 662/08
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