Prof. Nikolaus Forgó vom Institut für Rechtsinformatik der Universität Hannover hat einen Vortrag zum Thema "Google StreetView - Eine datenschutz- und persönlichkeitsrechtliche Bewertung" gehalten und seine Slides
hier veröffentlicht.
Dem Vortrag liegt ein ausführliches Gutachten zugrunde, das der Professor auf den Webseiten seines Instituts
zum Download anbietet.
Einer grundsätzlichen Aussage der Präsentation (ich habe das Gutachten noch nicht gelesen) kann ich allerdings nicht folgen. Es wird behauptet, daß
Hinsichtlich Personen und Kraftfahrzeugen wohl keine Verarbeitung unter Verwendung einer Datenverarbeitungsanlage
stattfände.
Vordergründig ist das nachgewiesenermaßen falsch und wird auch von Google kommuniziert; die Verfremdung von Fotos in Bezug auf Autokennzeichen und Gesichert geschieht automatisch und ist nicht fehlerfrei. Das erkennt man z.B. auf diesem
Bild vom Times Square auf den Werbeplakaten. Wendet man den Blick nach Nordosten, ist auch eine unverfremdete reale Person erkennbar (Frau mit hellem Oberteil und Sonnenbrille an der Fußgängerampel).
Die Verfremdung ist meiner Meinung nach auch genauso eine Verarbeitung wie die im Foliensatz bearbeitete Georeferenzierung.
Zum Anderen (Danke an Ralf für den Einwand) ist die Unterscheidung zwischen der (lt. Forgó erlaubten) Georeferenzierung von Fassaden und Hausfotos und der von Personen und Autos in der Praxis nicht gegeben. Denn da für jede Person gelten wird, daß sie sich in direkter Nähe eines georeferenzierten Objekts befindet (auch Straßen gehören zu diesen Objekten), ist sie m.M.n. ebenfalls meta-georeferenziert. Das zwar nicht explizit (d.h. es kann nicht per Google nach ihr gesucht werden), aber zumindest implizit.
Nun ist die Frage: Was geschieht erst? Die Georeferenzierung oder die Verfremdung von Gesichtern und Autokennzeichen? Sofern letzteres nicht direkt in der Kamera kurz nach der Anfertigung der Fotografie passiert, ist die Georeferenzierung schon allein durch die Verknüpfung von Fotografie und GPS-Koordinaten vermutlich gegeben.