In einem Verfahren gegen eine (im Urteil anonymisierte, in Google aber leicht anhand eines Zitates aus dem Urteilstext
aufzufindende Personensuchmaschine bejaht das LG Köln das Recht am eigenen Bild auch bei Internetveröffentlichungen ausdrücklich.
Insbesondere wird, so die
Zusammenfassung bei LawBlog zwischen "öffenlichen" Profilen, also Xing und Konsorten sowie der Veröffentlichung von Bildern in "privaten" Seiten, in diesem Fall einer Verlagshomepage unterschieden.
Das Fazit von Udo Vetter:
Auch für im Internet bereits veröffentlichte Personenfotos gilt somit das “Recht am eigenen Bild”. Danach muss der Abgebildete einer Veröffentlichung seines Bildes stets zustimmen. Hiervon gibt es aber auch Ausnahmen, zum Beispiel für Personen der Zeitgeschichte.
Das Aktenzeichen des Urteils:
LG Köln, AZ 28 O 662/08